Seit 1.1.2012 können Ihre Mitarbeiter aus Vertrieb und Verkauf die neue
Familienpflegezeit beanspruchen, das berichtet Günter Stein, Chefredakteur des
Fachinformationsdienstes VerkaufsManagement aktuell.
Voraussetzung für die Beanspruchung der neuen Familienpflegezeit: Sie sind einverstanden. Denn einen
Rechtsanspruch haben Mitarbeiter nicht.
So funktioniert die Familienpflegezeit
Sie vereinbaren mit Ihrem Mitarbeiter, dass er seine Arbeitszeit für maximal 2 Jahre auf bis zu 15 Std./Woche reduziert. Die Vergütung reduzieren Sie aber nur entsprechend der Hälfte der Arbeitszeitreduzierung.
Beispiel: Wenn Ihr Mitarbeiter seine
Arbeitszeit halbiert, muss er nur eine Lohneinbuße von einem Viertel hinnehmen. Sie stocken das reguläre Arbeitsentgelt von 50 % des letzten Bruttolohns also auf 75 % auf. Bei einer Arbeitszeitreduzierung von 20 % stocken Sie von 80 auf 90 % des letzten Bruttolohns auf.
Nach
Ablauf der Pflegephase arbeitet Ihr Mitarbeiter wieder
voll. Das Unternehmen zahlt aber weiterhin nur den
reduzierten Lohn, bis der Vorschuss abgearbeitet ist.
Was die neue Familienpflegezeit für die alte Pflegezeit bedeutet
Das am 1.7.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz gilt weiterhin neben dem neuen Familienpflegezeitgesetz. Definitionen werden teilweise übernommen, z. B. wer als naher Angehöriger gilt (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten- und Lebenspartner, Kinder-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Die „
alte“ Pflegezeit bedeutet, dass Ihr Mitarbeiter einen Rechtsanspruch hat auf
- bis zu 10 Tage Freistellung von der Arbeit, um kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren, und
- bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die 6-monatige Freistellung müssen Sie allerdings nur gewähren, wenn das Unternehmen, in dem Sie tätig sind, in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Der Mitarbeiter kann hier auch eine teilweise Freistellung von der Arbeit verlangen. Während der Pflegezeit dürfen Sie Ihrem Mitarbeiter – wie während der Familienpflegezeit – nicht kündigen.
